====== Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers ====== § 802a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Grundsätze der Vollstreckung und die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest. § 802a (1) ZPO -> [[Zügige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen]] \\ Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. § 802a (2) ZPO -> [[Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckungsaufträgen]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Beitreibung von Geldforderungen.