====== Grundlegende Angaben im Protokoll ====== § 160 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) listet die grundlegenden Informationen auf, die im Protokoll enthalten sein müssen. **§ 160 (1) ZPO** Das Protokoll enthält: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen; 5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. ===== siehe auch ===== § 160 ZPO -> [[Inhalt des Protokolls]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.