====== Grundlage der Sicherheitsfestsetzung ====== § 112 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Grundlage, auf der die Sicherheitsfestsetzung erfolgt. **§ 112 (2) ZPO** Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 112 ZPO -> [[Höhe der Prozesskostensicherheit]] \\ Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.