====== Gründe für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ====== § 124 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Fälle, in denen das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll. **§ 124 (1) ZPO** Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn: 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; 5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. ===== siehe auch ===== § 124 ZPO -> [[Aufhebung der Bewilligung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.