====== Gründe für die Abänderungsklage ====== § 323 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschränkt die Abänderungsklage auf Gründe, die nach der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind. **§ 323 (2) ZPO** Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. ===== siehe auch ===== § 323 ZPO -> [[Abänderung von Urteilen]] \\ Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.