====== Gründe der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ====== Die [[zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen.((BGH, Beschl. v. 6. Februar 2007 - X ZB 4/06, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle)) Eine Gehörsverletzung [Art 103 (1) GG -> [[Anspruch auf rechtliches Gehör]]] ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.((BGH, Beschl. v. 18. Mai 2017 - I ZR 178/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 11; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 160/12, TranspR 2013, 383 Rn. 16)) ===== siehe auch ===== -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] \\ -> [[Rechtsbeschwerde]]