====== Gründe der Rechtsbeschwerde ====== § 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gründe, aus denen eine Rechtsbeschwerde gestützt werden kann, sowie die Grenzen und entsprechenden Vorschriften, die hierbei anzuwenden sind. **§ 576 (1) ZPO** Die [[Rechtsbeschwerde]] kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. § 576 (2) ZPO -> [[Unzuständigkeit des ersten Rechtszugsgerichtes]] \\ Die unrichtige Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges ist kein Grund für die Rechtsbeschwerde. § 576 (3) ZPO -> [[Anwendung anderer Paragrafen]] \\ Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 574 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde]] \\ Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder sie zugelassen wurde.