====== Gründe der Rechtsbeschwerde ====== § 576 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest. § 576 (1) ZPO -> [[Stützung der Rechtsbeschwerde auf Bundesrecht]] \\ Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. § 576 (2) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zuständigkeitsfragen]] \\ Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. § 576 (3) ZPO -> [[Anwendung weiterer Vorschriften auf die Rechtsbeschwerde]] \\ Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsbeschwerde|Rechtsbeschwerde]] \\ Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, das gegen bestimmte Beschlüsse eingelegt werden kann, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erwirken.