====== Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger ====== § 854 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger in gleicher Weise zu verfahren ist. **§ 854 (3) ZPO** In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. ===== siehe auch ===== § 854 ZPO -> [[Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen]] \\ Regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers.