====== Gleichstellung von Schriftaufnahmen ====== § 160 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Aufnahme in eine Schrift, die dem Protokoll beigefügt ist, der Protokollaufnahme gleichgestellt ist. **§ 160 (5) ZPO** Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. ===== siehe auch ===== § 160 ZPO -> [[Inhalt des Protokolls]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.