====== Gleichstellung mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil ====== § 700 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt den Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. **§ 700 (1) ZPO** Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. ===== siehe auch ===== § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.