====== Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten ====== § 85 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird. **§ 85 (2) ZPO** Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. ===== siehe auch ===== § 85 ZPO -> [[Wirkung der Prozessvollmacht]] \\ Beschreibt die rechtlichen Auswirkungen der von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen auf die vertretene Partei.