====== Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit Beweisaufnahme ====== § 493 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf die erhobenen Tatsachen beruft. **§ 493 (1) ZPO** Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. ===== siehe auch ===== § 493 ZPO -> [[Benutzung im Prozess]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.