====== Gleichbehandlung der Parteien und rechtliches Gehör ====== § 1042 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) betont die Gleichbehandlung der Parteien und das Recht auf rechtliches Gehör im schiedsrichterlichen Verfahren. **§ 1042 (1) ZPO** Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. ===== siehe auch ===== § 1042 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensregeln]] \\ Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien.