====== Glaubhaftmachung von Nebenforderungen ====== § 605 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt. **§ 605 (2) ZPO** Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist. ===== siehe auch ===== § 605 ZPO -> [[Beweisvorschriften]] \\ Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.