====== Glaubhaftmachung von Ansätzen ====== § 104 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass zur Berücksichtigung eines Ansatzes die Glaubhaftmachung genügt und spezielle Regelungen für Auslagen und Umsatzsteuerbeträge bestehen. **§ 104 (2) ZPO** Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. ===== siehe auch ===== § 104 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.