====== Glaubhaftmachung erheblicher Gründe ====== § 227 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Gerichts. **§ 227 (2) ZPO** Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 227 ZPO -> [[Terminsänderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.