====== Glaubhaftmachung durch Diensteid ====== § 386 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass in bestimmten Fällen die Glaubhaftmachung durch eine Versicherung unter Berufung auf einen geleisteten Diensteid genügt. **§ 386 (2) ZPO** Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. ===== siehe auch ===== § 386 ZPO -> [[Erklärung der Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.