====== Glaubhaftmachung durch den Antragsgegner ====== § 1092 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflicht des Antragsgegners, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen. **§ 1092 (2) ZPO** Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 1092 ZPO -> [[Verfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.