====== Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes ====== **§ 920 (2) ZPO** Der Anspruch [-> [[Verfügungsanspruch]]] und der Arrestgrund [hier Verfügungsgrund] sind [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. § 936 ZPO -> [[Anwendung der Arrestvorschriften]] Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die [[Glaubhaftmachung]] an Stelle des [[Beweis|Beweises]] ausreicht. ===== siehe auch ===== * [[Einstweilige Verfügung]] * [[Glaubhaftmachung]] (§ 294 (1) ZPO)