====== Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes ====== § 296 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes auf Verlangen des Gerichts in den Fällen der Absätze 1 und 3. **§ 296 (4) ZPO** In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 296 ZPO -> [[Zurückweisung verspäteten Vorbringens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.