====== Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes ====== § 511 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes. **§ 511 (3) ZPO** Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. ===== siehe auch ===== § 511 ZPO -> [[Statthaftigkeit der Berufung]] \\ Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.