====== Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes ====== § 406 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes. **§ 406 (3) ZPO** Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. ===== siehe auch ===== § 406 ZPO -> [[Ablehnung eines Sachverständigen]] \\ Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.