====== Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ====== § 714 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. **§ 714 (2) ZPO** Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 714 ZPO -> [[Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.