====== Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch den Beklagten ====== § 1104 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft machen muss. **§ 1104 (2) ZPO** Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 1104 ZPO -> [[Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten]] \\ Regelt die Fortführung des Verfahrens bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.