====== Glaubhaftmachung der Tatsachen ====== § 487 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthält, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. **§ 487 (4) ZPO** Der Antrag muss die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. ===== siehe auch ===== § 487 ZPO -> [[Inhalt des Antrages]] \\ Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.