====== Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung ====== § 589 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung. **§ 589 (2) ZPO** Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 589 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess.