====== Glaubhaftmachung ====== **§ 294 (1) ZPO** Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller [[Beweismittel]] bedienen, auch zur [[Versicherung an Eides statt]] zugelassen werden. Derjenigen, der eine tatsächliche [[Behauptung]] glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und kann auch zur [[eidesstattliche Versicherung|Versicherung an Eides Statt ]]zugelassen werden. Außer den üblichen [[Beweismittel|Beweismitteln]] sind u. a. eidesstattliche Versicherung der Partei mit eigener Darstellung der glaubhaft gemachten Tatsachen zulässig((BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 28 W (pat) 295/04; m.V.a. BGH NJW 2003, 3558)) Auch die [[anwaltliche Versicherung]] über Vorgänge, die der Rechtsanwalt in seiner Berufstätigkeit wahrgenommen hat, ist ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung im Sinn von § 294 ZPO.((BPatG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 29 W (pat) 44/06)) Allerdings scheiden wegen § 294 II ZPO in der Regel Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis von vornherein aus. ===== siehe auch ===== * [[Anwaltliche Versicherung]] * [[Beweismittel]] * [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]] (§ 920 (2) i.V.m. § 936 ZPO) ===== siehe auch ===== * [[Beweisaufnahme]] ====== Glaubhaftmachung ====== § 294 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess. § 294 (1) ZPO -> [[Verwendung aller Beweismittel zur Glaubhaftmachung]] \\ Erlaubt es, alle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung zu verwenden, einschließlich der Versicherung an Eides statt. § 294 (2) ZPO -> [[Unstatthaftigkeit nicht sofortiger Beweisaufnahme]] \\ Bestimmt, dass eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unzulässig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zulässigkeit und Durchführung von Beweismitteln sowie der Rolle der Parteien und des Gerichts bei der Beweisführung.