====== Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner ====== § 739 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner. § 739 (1) ZPO -> [[Gewahrsamsvermutung bei Ehegatten]] \\ Bestimmt, dass bei der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. § 739 (2) ZPO -> [[Gewahrsamsvermutung bei Lebenspartnern]] \\ Erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Vermutungen und Rechte bezüglich des Eigentums und Besitzes von beweglichen Sachen bei Ehegatten und Lebenspartnern.