====== Gewahrsamsvermutung bei Lebenspartnern ====== § 739 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz. **§ 739 (2) ZPO** Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner. ===== siehe auch ===== § 739 ZPO -> [[Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner]] \\ Regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.