====== Gewahrsamsvermutung bei Ehegatten ====== § 739 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bei der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. **§ 739 (1) ZPO** Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. ===== siehe auch ===== § 739 ZPO -> [[Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner]] \\ Regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.