====== Gewahrsam des Schuldners ====== Im Ausgangspunkt setzt der [[vollstreckungsrechtlicher Zugriff auf eine Sache|vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache]] den [[Gewahrsam des Schuldners]] im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. § 808 Abs. 1, § 883 Abs. 2, § 886 ZPO)) ===== siehe auch ===== -> [[Zwangsvollstreckung]]