====== Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ====== § 248 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens bei dem Prozessgericht anzubringen ist und vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann. **§ 248 (1) ZPO** Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. ===== siehe auch ===== § 248 ZPO -> [[Verfahren bei Aussetzung]] \\ Beschreibt das Verfahren bei der Aussetzung eines Verfahrens, einschließlich der Anbringung des Gesuchs und der Entscheidungsfindung.