====== Gestaltungsklage ====== Durch die Gestaltungsklage wird ein Rechtsverhältnis mit Wirkung für Dritte gestaltet. Das [[Rechtskraft|rechtskräftige]] Urteil wirkt - im Gegensatz zur [[Leistungsklage]] - unmittelbar, ist demnach aus sich selbst heraus vollstreckbar (Wirkung "ipso iure"). Die Gestaltungsklage ist vor allem im Gesellschaftsrecht und Familienrecht von Bedeutung. Beispiele sind: * Ehescheidung * Erklärung der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-Beschlüssen einer AG im gewerblichen Rechtsschutz: * die [[patentrecht:nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeitsklage]] Beachte: Eine Markenlöschung ist keine Gestaltungsklage sondern eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894) d.h. der Einwilligung in die Löschung der Marke. Folglich lautet der Tenor: „Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Marke X einzuwilligen.“ Bei einer Teillöschung muss entsprechend angegeben werden, für welche konkreten Waren/DL die Marke zu löschen ist. ===== siehe auch ===== * [[Klagearten]]