====== Gesetzliche Vermutung ====== **§ 292 (1) ZPO** Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer [[Tatsache]] eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den [[Antrag auf Parteivernehmung]] nach § 445 geführt werden. ===== siehe auch =====