====== Gerichtszuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer ====== § 800 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für bestimmte Klagen zuständig ist, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung zulässig ist. **§ 800 (3) ZPO** Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. ===== siehe auch ===== § 800 ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.