====== Gerichtsvollzieher ====== **§ 802a (1) ZPO** Der [[Gerichtsvollzieher]] wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher]] \\ § 758 (1), (2) ZPO -> [[Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher]] \\ § 758 (3) ZPO -> [[Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung]] \\ § 802a ZPO -> [[Grundsätze der Vollstreckung]] \\ Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden [[Vollstreckungsauftrag|Vollstreckungsauftrags]] und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine [[Vermögensauskunft]] des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8-> [[Zwangsvollstreckung]]