====== Gerichtsverfassungsgesetz ====== § 82 (1) MarkenG -> [[Markenrecht:Anwendung weiterer Vorschriften]] (Markenrecht) ==== § 119a Abs. 1 GVG ==== Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung. Deshalb ist ein Konflikt über eine durch diese Vorschrift begründete Zuständigkeit nicht vom Präsidium zu entscheiden.((BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BT-Drucks. 18/11437 S. 45 f.)) Vielmehr ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [-> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]]] entsprechend anzuwenden.((BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22)) ===== siehe auch ===== -> [[Zivilprozessordnung]]