====== Gerichtsstandbestimmung ====== Eine Gerichtsstandbestimmung ist grundsätzlich nur zulässig, solange noch gerichtliche Entscheidungen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu treffen sind.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22)) Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22)) An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn lediglich noch ein bereits erlassener Vollstreckungsbescheid zuzustellen ist; die Zustellung hat unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache durch dasjenige Gericht zu erfolgen, das den Bescheid erlassen hat.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BAG, Beschluss vom 2. August 1982 - 5 AR 146/82, NJW 1983, 472)) Anders liegt es im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung; über deren Zulässigkeit und Begründetheit hat das in der Hauptsache zuständige Gericht zu entscheiden.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 1Z AR 5/96, BayObLGZ 1996, 14)) § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO -> negativer Kompetenzkonflikt § 36 Abs. 3 ZPO -> Divergenz ===== siehe auch ===== -> [[Gerichtsstand]]