====== Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten am Erfüllungsort ====== § 29 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. **§ 29 (1) ZPO** Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. ===== siehe auch ===== § 29 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts]] \\ Regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.