====== Gerichtsstand für Klagen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Gutes ====== § 21 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Gerichtsstand der Niederlassung auch für Klagen gegen Personen begründet ist, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut bewirtschaften, soweit diese Klagen die Bewirtschaftung des Gutes betreffen. **§ 21 (2) ZPO** Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen. ===== siehe auch ===== § 21 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung]] \\ Regelt den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung, also wo Klagen erhoben werden können, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung beziehen.