====== Gerichtsstand bei Güterbeförderungen ====== § 30 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme oder der Ablieferung des Gutes liegt. **§ 30 (1) ZPO** Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden. ===== siehe auch ===== § 30 ZPO -> [[Gerichtsstand bei Beförderungen]] \\ Regelt den Gerichtsstand bei Beförderungen von Gütern und Fahrgästen.