====== Gerichtsstand bei Grunddienstbarkeiten und Reallasten ====== § 24 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei Klagen, die eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffen, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend ist. **§ 24 (2) ZPO** Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. ===== siehe auch ===== § 24 ZPO -> [[Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand]] \\ Regelt den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für bestimmte Klagen, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen.