====== Gerichtsstand bei gemeinschaftlicher Klage gegen mehrere Wechselverpflichtete ====== § 603 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit, wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt werden. **§ 603 (2) ZPO** Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. ===== siehe auch ===== § 603 ZPO -> [[Gerichtsstand]] \\ Regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können.