====== Gerichtsstand bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland ====== § 27 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit für Erbschaftsklagen, wenn der Erblasser ein Deutscher war und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, indem auf den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers abgestellt wird. **§ 27 (2) ZPO** Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 27 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft]] \\ Regelt den besonderen Gerichtsstand für Erbschaftsangelegenheiten, einschließlich der Feststellung des Erbrechts und Ansprüchen gegen Erbschaftsbesitzer.