====== Gerichtsstand ====== -> [[Gerichtsstandbestimmung]] ===== siehe auch ===== -> [[Gericht]] ====== Gerichtsstand ====== § 603 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können. § 603 (1) ZPO -> [[Gerichtsstand für Wechselklagen nach Zahlungsort und allgemeinem Gerichtsstand]] \\ Legt fest, dass Wechselklagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten eingereicht werden können. § 603 (2) ZPO -> [[Gerichtsstand bei gemeinschaftlicher Klage gegen mehrere Wechselverpflichtete]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit, wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 6, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Wechselprozess|Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für Prozesse, die sich auf Wechsel beziehen, einschließlich der Zuständigkeit und der Klagevoraussetzungen.