====== Gerichtssprache ====== **§ 184 GVG** Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet. Diese Regelung umfasst unmittelbar sämtliche Bereiche richterlicher Tätigkeit((vgl. Walther in Beck'scher Online-Kommentar, StPO, 27. Ed., § 184 GVG)), gilt aber jedenfalls entsprechend auch für den Gerichtsvollzieher, dessen Rechtsstellung in § 154 f. GVG geregelt ist.((BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen)) ===== siehe auch ===== GVG -> [[Gerichtsverfassungsgesetz]]