====== Gerichtliches Geständnis ====== § 288 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen. § 288 (1) ZPO -> [[Tatsachenbehauptungen und Beweisnotwendigkeit]] \\ Bestimmt, dass Tatsachen, die von einer Partei behauptet und vom Gegner zugestanden wurden, keines Beweises bedürfen. § 288 (2) ZPO -> [[Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses]] \\ Erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Grundsätze der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit und der Beweislastverteilung. ====== Gerichtliches Geständnis ====== § 535 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug abgelegten gerichtlichen Geständnisses in der Berufungsinstanz. **§ 535 ZPO** Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und Wirkungen der Berufung.