====== Gerichtlicher Instanzenzug ====== Der gerichtliche Instanzenzug beschreibt die hierarchische Struktur des Rechtssystems, in der [[gerichtliche Entscheidung|gerichtliche Entscheidungen]] in mehreren Stufen überprüft werden können. Er ist darauf ausgerichtet, die [[Grundrecht:Rechtssicherheit]] zu gewährleisten und Fehler in der [[Grundrecht:Rechtsanwendung]] zu korrigieren. In der [[Erste Instanz|ersten Instanz]] wird der Fall erstmalig verhandelt, der Sachverhalt wird festgestellt, Beweise werden erhoben, und ein Urteil wird gefällt. Die [[Zweite Instanz|zweiten Instanz]] ([[Berufung]] oder [[Rechtsbeschwerde]]) dient der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sowohl Tatsachen als auch Rechtsfragen können nochmals geprüft werden. In der [[Dritte Instanz|dritten Instanz]] ([[Revision]]) wird in der Regel nur geprüft, ob das Recht korrekt angewendet wurde, ohne erneute Sachverhaltsermittlung. Die genaue Anzahl der Instanzen hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet (z. B. Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht) und der Schwere des Falls ab. Ziel des Instanzenzugs ist es, Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen und die richterliche Kontrolle zu verstärken. Das [[Grundrecht:Grundgesetz]] garantiert [[Grundrecht:Rechtsschutz]] vor den [[Verfahrensrecht:Gerichte|Gerichten]] nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG [-> [[Grundrecht:Rechtswegsgarantie]]], sondern darüber hinaus im Rahmen des [[Grundrecht:allgemeiner Justizgewährungsanspruch|allgemeinen Justizgewährungsanspruchs]]. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG [-> [[Grundrecht:Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]]. ===== siehe auch ===== -> [[Grundrecht:Rechtsstaatsprinzip]] \\ Grundlegendes Prinzip, das die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz sowie den Schutz der Grundrechte garantiert.