====== Gerichtliche Handlungen durch das Vollstreckungsgericht ====== § 828 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen, durch das Vollstreckungsgericht erfolgen. **§ 828 (1) ZPO** Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. ===== siehe auch ===== § 828 ZPO -> [[Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.