====== Gerichtliche Entscheidung über Wirkungen der Klagerücknahme ====== § 269 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Gericht, auf Antrag über die Wirkungen der Klagerücknahme zu entscheiden. **§ 269 (4) ZPO** Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden. ===== siehe auch ===== § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.